Seit dem 01.01.2020 gelten in Deutschland neue Regelungen für den Betrieb von Registrierkassen. Die sogenannte Kassensicherungsverordnung (oder kurz KassenSichV) soll vor allem der Manipulation von elektronischen Kassen und somit der möglichen Steuerhinterziehung vorbeugen. Die Verordnung gilt also für alle elektronischen Kassensysteme und umfasst im Wesentlichen 3 Neuerungen:
1. Die technische Sicherheitseinrichtung
Die TSE ist letztlich die Funktion in der Kasse, die eine nachträgliche Manipulation der Daten verhindert. Bei jeder Transaktion wird eine digitale Signatur erstellt und in einem Journal gespeichert. Dieses Journal kann durch den Steuerprüfer ausgelesen und auf Unregelmäßigkeiten überprüft werden. Die TSE speichert also nicht nur alle Transaktionen, sondern dient auch als Schnittstelle für den einfachen und schnellen Zugriff durch den Steuerprüfer. Die Anbindung der Sicherheitseinrichtung an die Kasse kann mittels externer Hardware oder als Cloud Lösung erfolgen.
Wissenswert: Für die ordnungsgemäße Einführung und Nachrüstung der Kassen hat das Finanzministerium für die TSE eine Schonfrist vorgesehen. Bis 30.9.2020 werden Verstöße gegen die Verordnung nicht beanstandet.
Wichtig: Nicht alle Kassen können mit einer TSE nachgerüstet werden! Hier gilt es sich bei seinem Kassenhersteller zu informieren. Das IPS Kassensystem wird selbstverständlich auch nach dem 01.01.2020 steuerkonform abrechnen können.
2. Die Kassenmeldepflicht
Jede Registrierkasse muss in Zukunft mittels einer Seriennummer beim Finanzamt gemeldet sein. Das Finanzamt möchte dabei wissen:
Auch bei der Kassenmeldepflicht wird es einen zeitlichen Aufschub geben. Aktuell ist das Portal zur elektronischen Anmeldung der Kasse und die Übermittlung der Detailinformationen noch nicht online. Die zuständige Finanzverwaltung wird in einer gesonderten Mitteilung bekannt geben, an welchem Zeitpunkt die Kassen anzumelden sind.
3. Die Belegausgabepflicht
Ab dem 01.01.2020 gilt zudem für alle elektronischen Kassensysteme eine verpflichtende Belegausgabe. Das bedeutet, dass wirklich zu jedem Geschäftsfall ein Beleg erzeugt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann als Papierausdruck oder auch elektronisch, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Erfolgt die Erstellung als Papierausdruck, so ist der Kunde nicht verpflichtet diesen mitzunehmen. Der Beleg muss die Seriennummer der Kasse oder der TSE sowie einen Signaturzähler und einen Prüfwert enthalten.
Bei der Belegausgabepflicht handelt es sich um eine weitere Maßnahme um zu verhindern, dass Verkäufe im Nachhinein storniert werden können. Diese Maßnahme ist aus Gründen des Umweltschutzes, aber auch aus Gründen des Mehraufwands und aus Kostengründen sehr umstritten. In der Politik wird aktuell zwar noch über eine Anpassung nachgedacht, während das Wirtschaftsministerium die Verpflichtung aus dem Gesetz wieder streichen möchte, besteht das Finanzministerium weiterhin auf der Belegausgabepflicht.
Wissenswert: Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht zu stellen. Eine Befreiung kommt laut Finanzministerium aber nur dann in Betracht, wenn „nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht“. Es wird also jeder Einzelfall von den Finanzbehörden vor Ort überprüft. Aus Gründen der Unzumutbarkeit oder der mangelnden Möglichkeit der Umsetzung kann der Antrag bewilligt werden. Wie ein solcher Fall in der Praxis konkret aussehen könnte ist derzeit noch unklar.